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Haftungsprüfungsstelle

Kann der Steuerschuldner seine Verbindlichkeiten nicht bezahlen und ist auch die Zwangsvollstreckung gegen ihn erfolglos oder nicht erfolgversprechend, so können unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen im Wege der Haftung auch andere Personen in Anspruch genommen werden.

Die Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Dritten obliegt der Haftungsprüfungsstelle. Eine Inanspruchnahme erfolgt durch Haftungsbescheid gegenüber dem Dritten (Haftungsschuldner).

Die Haftungsinanspruchnahme des Arbeitgebers wegen nicht ordnungsgemäßer Abführung der Lohnsteuer erfolgt durch die Lohnsteuer-Arbeitgeberstelle.

Ansprechpersonen

AufgabenbereichTelefon 08631 616 + Nebenstelle
Haftungsfälle nach §§ 69ff AO657
Insolvenzfälle Körperschaften660, 651
Insolvenzfälle natürliche Personen208
Insolvenzfälle Personengesellschaften662
* = teilzeitbeschäftigt, nicht an allen Tagen bzw. ganztägig erreichbar